Im vorliegenden Fall hatte der BFH die steuerbilanzielle Zulässigkeit einer Rückstellung für sog. Altersfreizeiten zu beurteilen. Diese tarifvertraglich festgelegte Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Gewährung einer zusätzlichen bezahlten Freizeit zum Ende eines Arbeitsverhältnisses von zwei Arbeitstagen für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit steht unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung seines 60. Lebensjahres. Der BFH hält die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für erforderlich.
Diese Rückstellung sei für die in der Zukunft noch entstehenden Verbindlichkeiten sowohl dann zu bilden, wenn der Arbeitnehmer die tarifvertraglichen Voraussetzungen schon erfüllt, aber auch bereits dann, wenn die beiden Bedingungen noch nicht erfüllt sind.
Das künftige Entstehen einer Verbindlichkeit auf Gewährung von Altersfreizeiten sei auch im zweiten Fall dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich (Ziffer 12 der Entscheidungsgründe). Die Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem schwebenden Geschäft (hier aufgrund der zwei aufschiebenden Bedingungen als Anspruchsvoraussetzungen für die Altersfreizeit) müssten in der Bilanz berücksichtigt werden, da sich die Arbeitgeberin mit ihren Leistungen gegenüber den Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers im Rückstand befinde (Erfüllungsrückstand; Ziffer 13 der Entscheidungsgründe). Der Arbeitnehmer habe eine Vorleistung erbracht, denn sein Anspruch auf Altersfreizeit sei durch seine Arbeitsleistung, zum Teil aufschiebend bedingt, entstanden und damit erdient beziehungsweise „realisiert“. Die Altersfreizeit gelte jedenfalls bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vergangene Arbeitsleistung ab und sei dieser „synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar“. Werden Voraussetzungen für die Verpflichtung kontinuierlich aufgebaut, was vorliegend sukzessive mit jedem abgelaufenen Jahr der Betriebszugehörigkeit erfolge, komme es für die Rückstellungsbildung nicht darauf an, ob der die Verpflichtung auslösende Tatbestand im Wesentlichen bereits vor dem Bilanzstichtag erfüllt sei. Vielmehr müsse die Rückstellung kontinuierlich gebildet werden und es stehe ihr nicht entgegen, wenn die Mindestbetriebszugehörigkeit und/oder die Altersgrenze im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer noch nicht erreicht sei (Ziffer 14f. der Entscheidungsgründe).
Der BFH stellt in der Entscheidung auch klar, dass die Zusage einer Altersfreizeit mit der Zusage von Zuwendungen aus Anlass eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums vergleichbar sei, da es in beiden Fällen maßgebend auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit (und nicht beispielsweise auf eine Branchenzugehörigkeit) ankomme, so dass die künftige Leistung des Arbeitgebers mit den in der Vergangenheit erbrachten Diensten des Arbeitnehmers verknüpft und auf Seiten des Arbeitgebers ein Erfüllungsrückstand aufgebaut werde, der die Bildung einer Rückstellung gebiete (Ziffer 17 der Entscheidungsgründe).