Handelsbilanzielle Pensionsrückstellungen für rückgedeckte Direktzusagen (IDW RH FAB 1.021)

Das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) behandelt in seinem Rechnungslegungshinweis vom 30.4.2021 die Bilanzierung von Direktzusagen der betrieblichen Altersversorgung nach HGB, wenn für die Finanzierung der Pensionszusagen Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen wurden. In diesen Fällen besteht bisher wegen unterschiedlicher Bewertungsansätze (Erfüllungsbetrag der Pensionszusage bzw. der sog. Aktivwert der Versicherung) oft eine Differenz zwischen dem zu aktivierenden Wert der Rückdeckungsversicherung und dem zu passivierenden Erfüllungsbetrag, selbst wenn ein vollständiger Gleichlauf zwischen der Pensionsverpflichtung und der aus dem Versicherungsvertrag zu erwartenden Leistung besteht. Da dieser Effekt die Aussagekraft der Rechnungslegung deutlich mindern kann, wendet das IDW nun grundsätzlich eine „Zahlungsstrombetrachtung“ zum Vergleich der aus der Pensionszusage und aus der Rückdeckungsversicherung zu erwartenden Zahlungen an, durch die korrespondierende Zahlungen gleich bewertet bzw. miteinander verrechnet werden. Für Pensionszusagen, deren Höhe sich „ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt“ (wozu das IDW in diesem Fall großzügig auch Rückdeckungsversicherungen zählt, vgl. IDW RS HFA 30, Abschnitt 4.7), ist bereits bisher der beizulegende Zeitwert dieser Wertpapiere der Rückstellung zu Grunde zu legen, ändert sich also insoweit nichts.

Das Konzept bezieht sich jeweils auf diejenigen Teile der Pensionszusage und der Versicherungsleistung, deren Höhe und Zahlungsbedingungen (Versicherungsfall etc.) übereinstimmen (kongruente oder teilweise kongruente Rückdeckung). Etwaige weitere Teile der Pensionsverpflichtung oder der Versicherungsleistung werden separat bewertet und bilanziert. Als Grundlage der Bewertung kann wahlweise der Wert der Versicherung („Aktivprimat“) oder der Erfüllungsbetrag der Pensionszusage („Passivprimat“) verwendet werden. Zu beachten ist, dass nicht nur die Leistungshöhen von Versicherung und Pensionszusage verglichen werden müssen, sondern auch der jeweilige Finanzierungsgrad, da das Erdienen der Pensionszusage und die Beitragszahlung in den Versicherungsvertrag u.U. beträchtlich voneinander abweichen können (etwa beim nachträglichen Abschluss der Versicherung für eine bereits länger bestehende Pensionszusage oder im Rahmen eines bereits länger andauernden Arbeitsverhältnisses). Der Vergleich wird jeweils für erwartete, nicht nur für rechtlich garantierte Größen angestellt, d.h. es werden z.B. erwartete Rentenanpassungen und Überschüsse einbezogen. Abweichungen hinsichtlich der Zahlungszeitpunkte, die nur kurzfristiger Natur sind (z.B. quartalsweise Zahlung der Versicherungsleistungen, aber monatliche Rentenzahlung an den Rentner), stehen einer Kongruenz der Zahlungen von Pensionszusage und Versicherung nicht entgegen.

Die Änderung der bilanziellen Behandlung von Direktzusagen mit Rückdeckungsversicherung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie in vielen Fällen eine erheblich realitätsnähere Darstellung der Verpflichtungs- und Vermögenssituation bewirken wird. Bei der Umstellung können jedoch u.U. beträchtliche Effekte in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auftreten, die rechtzeitig mit dem Aktuar abgeklärt werden sollten. Laut IDW „wird eine Nichtanwendung des IDW Rechnungslegungshinweises bei der Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die vor dem 31.12.2022 enden, nach Auffassung des FAB durch den Abschlussprüfer nicht zu beanstanden sein“ (IDW aktuell, 6.7.2021).